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Startseite » Kurse » Vogel Strauß nach Mahnbescheid? – Karriere, Bildung und Weiterbildung

Vogel Strauß nach Mahnbescheid? – Karriere, Bildung und Weiterbildung

13. Oktober 2020
in Kurse
Minuten Lesezeit2 min
Vogel Strauß nach Mahnbescheid?

pixabay

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Mahnbescheid, Schuldner reagiert nicht

Wenn eine Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt wird, steht dem Gläubiger der Weg zum gerichtlichen Mahnverfahren offen. Dieses Wissen und das Wissen um die grundsätzlichen Abläufe sollten auch einem Unternehmer bekannt sein. Vor diesem Hintergrund wird die Thematik auch gelegentlich in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) aufgegriffen, etwa in der hypothetischen Situation, dass ein Mahnbescheid erstellt wurde und der Schuldner nicht reagiert. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert legt in seinem kostenlosen Schulungsvideo die wichtigsten Zusammenhänge dar.

Aus unternehmerischer Sicht bedeuten unbezahlte Rechnungen nicht nur Verzicht auf die Gegenleistung zu einer erbrachten Leistung, sondern im schlimmsten Fall drohen sogar Liquiditätsengpässe, die z.B. durch Kredite abgefedert werden müssen. Um so wichtiger ist es, nach Abwägung aller Vor- und Nachteile im Zweifelsfall auch den Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens zu gehen.

In der eingangs angesprochenen Prüfungssituation geht es nun darum, dass dem Schuldner ein Mahnbescheid ist zugestellt worden ist und der Schuldner nicht reagiert. Die Frage, die ein Prüfer stellen könnte, wäre hier: “Was passiert, wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert?”

Ein Schuldner hat grundsätzlich drei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren: Entweder er zahlt, dann ist die Sache vom Tisch, oder er legt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch ein, oder er reagiert gar nicht. In der vorliegenden Prüfungsfrage wird also von der letzten Reaktion, nämlich dem Nicht-Reagieren ausgegangen.

Die weiteren Schritte und Möglichkeiten für den Gläubiger sind gesetzlich klar geregelt.

  • Zunächst kann der Gläubiger nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist beim zuständigen Mahngericht Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Die Frist, um diesen Antrag zu stellen, beträgt sechs Monate ab Zustellung des Mahnbescheids an den Gläubiger. Der Vollstreckungsbescheid ist wie ein Urteil vollstreckbar.
  • Im nächsten Schritt stellt das Gericht dem Schuldner den Vollstreckungsbescheid zu.
  • Der Schuldner hat nun wiederum nach der Zustellung zwei Wochen Einspruchsfrist.
  • Wenn der Schuldner nun innerhalb der zwei Wochen Einspruchsfrist den Einspruch einlegt, dann geht die Sache automatisch im Klageverfahren vor Gericht. Legt der Schuldner dagegen keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird der Vollstreckungsbescheid wirksam. Dies bedeutet im Klartext, dass nun der Gerichtsvollzieher erscheint und eine Zwangsvollstreckung durchführt.

Dies ist der grobe Ablauf für den Fall, dass ein Gläubiger auf einen Mahnbescheid nicht reagiert. Im Zweifelsfall sollte der Gläubiger sich allerdings juristisch beraten lassen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Text keine juristische Beratung darstellt oder ersetzt, sondern lediglich die grundsätzlichen Abläufe skizziert, wie sie im Rahmen einer mündlichen Prüfungssituation diskutiert werden können.

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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